Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 12 Betriebskontrollen und Notbefreiung
(EB LGBl 2006/68)
Zu Abs. 10
Die Zeitspanne die verstreicht, bis eine Befreiung eingeschlossener Personen erfolgreich durchgeführt werden kann ist von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Anfahrtsweg der mit der Notbefreiung betrauten Personen und der Eigenart des Gebrechens bzw. den erforderlichen Gegenmaßnahmen abhängig und kann naturgemäß von Fall zu Fall stark divergieren. Sie ist jedenfalls (ohne jede schuldhafte Verzögerung) möglichst kurz zu halten. Demgemäß ist es erforderlich durch entsprechende (organisatorische) Vorkehrungen insbesondere den Zeitverlauf bis zum Eintreffen der mit der Notbefreiung betrauten Personen und dem Abschluss der Befreiungsmaßnahmen vor Ort möglichst kurz zu halten. Der anzustrebende Richtwert von 30 Minuten nach der Notrufabgabe erscheint nach allgemeiner sachverständiger Lebenserfahrung als angemessen. Für den Abschluss der Notbefreiung kann jedoch sinnvoller Weise keine Festlegung eines absoluten Zeitlimits getroffen werden.
Bei der Planung und Umsetzung der demgemäß erforderlichen (vorbeugenden) Maßnahmen sind alle sachgemäß in Betracht kommenden Einflussfaktoren wie insbesondere wechselnde Verkehrs- ...