Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(EB LGBl 2023/38)
Die Anpassung in Abs. 2 ist aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 1 (Z 1) vorzunehmen.
Im privaten Wohnbereich bestehen vielfach Aufzugsanlagen, die in aller Regel von denselben Personen im Eigeninteresse in ihrem Wohnbereich benützt werden. Diese Personen sind daher im Allgemeinen mit dieser Anlage vertraut und an einer sicheren und zuverlässigen Benutzbarkeit interessiert. Eine Ausdehnung der bislang bestehenden Prüfintervalle auf 24 Monate bedeutet daher eine Reduktion von Aufwand und Kosten bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen. Darüber hinaus besteht seit vielen Jahren eine vergleichbare Regelung in Niederösterreich, die sich in der Praxis bewährt hat.