Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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IV. ABSCHNITT - Betriebsvorschriften1)2)
Anmerkungen
1) Zu beachten ist, dass bei Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen bundesrechtliche Vorschriften für den Betrieb gelten (vgl hiezu insbes die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008, BGBl II 2008/274 idgF und die ASV 2015, BGBl II 2015/218 idgF). Das ist vor allem bei gewerblichen Garagen von Bedeutung (vgl hiezu § 4 GewO).
2) Der OGH hat in seiner Rechtsprechung zur Haftung bzw Verantwortung im Zivil- und Strafrecht ein paralleles Baurecht geschaffen, wonach Gebäude und auch technische Anlagen stets den aktuellen Normen entsprechen müssen. Dies ist aus (verfassungs)rechtlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht zu kritisieren (vgl. Anm 5a zu § 129 BO).
Von einer Arbeitsgruppe aus Experten der Stadt Wien und der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Arch+Ing) wird in einem Bericht Kritik an einem Entwurf zu Sicherheitsnormen für Aufzüge geübt. Dabei werden Vorhalte aus sicherheitstheoretischer und rechtlicher bzw struktureller Sicht dargelegt. Aus den demnach vorliegenden Erwägungen zu den geltenden Rechtsschutzprinzipien, insbesondere der Legalität und Verhältnismäßigkeit, und den sachbezogenen Bewertungen vo...