Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9
(EB LGBl 2023/38)
Die Ergänzung von Abs. 16 Z 1 durch Abs. 16 Z 1 zweiter Satz erfolgt im Hinblick darauf, dass der Lastträger von Treppenschrägaufzügen vor und nach jeder Benützung zu einer Endhaltestelle im Treppenhaus gesendet bzw. von einer Endhaltestelle gerufen werden muss. Andere Treppenhausbenützer, die den Lastträger nicht selbst gerufen oder gesendet haben, könnten von der Fahrt des Lastträgers überrascht und gefährdet werden, wenn die Fahrbahn des Lastträgers nicht gut einsehbar ist. Deshalb wird in Abs. 16 Z 1 zweiter Satz in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 normiert, dass der Lastträger eines neu errichteten Treppenschrägaufzuges, der gerufen oder gesendet wird, während der Fahrt in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit hör- und sichtbare Signale abgeben muss, wenn die Fahrbahn nicht gut eingesehen werden kann. Eine gesetzliche Nachrüstungsverpflichtung für bestehende Treppenschrägaufzüge ist nicht vorgesehen. Für ältere Treppenschrägaufzüge kann sich die Verpflichtung zur Ausstattung des Aufzuges mit einer optischen und akustischen Signalanlage aus dem Vorhandensein einer entsprechenden Auflage in einem Bewilligungsbescheid ergeben (vgl...