Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 5 Vorprüfung
(EB LGBl 2023/38)
Gemäß der Z 2 ist bei Personenaufzügen im Falle von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) im Sinne der ASV 2015, Anlage I Z 2.2. dritter Absatz, eine Entscheidung gemäß § 6a Abs 1 ASV 2015 von der Marktüberwachungsbehörde einzuholen. Diese Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde ist bei der Vorprüfung und bei der Abnahmeprüfung vorzulegen.
Nur wenn alle in § 5 Abs 2 Z 1 bis 2 oder in § 6 Abs 4 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein positives Gutachten (über die Vorprüfung bzw. die Abnahmeprüfung) ausgestellt werden.
Anmerkungen
1) Aus dem Wort „insbesondere“ ergibt sich, dass die Prüfpflicht wesentlich umfassender ist; maßgeblich sind hier die Regeln der Technik.
2) Ein formelles Baubewilligungsverfahren gibt es nunmehr ebensowenig wie eine Benützungsbewilligung (vgl auch § 8). Es gibt auch keine rechtliche Fiktion hiefür (EB).