Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 7a Wohnzonen
(EB zu BO-Novelle LGBl 2018/69 [Bauordnungsnovelle 2018])
Die Ergänzung des Abs. 3 zweiter Satz dient zur Klarstellung, dass eine gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke nicht „üblicherweise“ in Wohnungen stattfindet. Der Begriff „gewerblich“ in dieser Bestimmung ist nicht im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sondern im Sinne einer regelmäßigen Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt zu verstehen. Nicht erfasst sind Fälle, in denen Personen im Sinne des „Home Sharing“ ihren eigenen Wohnraum gelegentlich vermieten, um sich etwas „dazuzuverdienen“, wenn in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die eigene Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt und der Wohnraum daher nicht zweckentfremdet bzw. dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Dem entsprechend wird etwa die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen durch Studenten während der Ferien oder durch Wohnungsinhaber während ihres Urlaubs weiterhin zulässig sein.
(EB zu BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Die Änderungen in Abs. 3 und Abs. 4 dienen einer klareren Formulierung. Abs. 3 bezog sich bislang nur auf Wohnungen in Hauptgeschoßen, Abs. 4 legte fest, dass Abs. 3 für Dachgeschoße sinngemäß gilt. Durch die ...