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Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 9

Judikatur

1) Die Baubehörde darf nicht auf Grund des Antrages eines Miteigentümers allein die übrigen Miteigentümer gegen deren Willen mit einer sie sonst nicht treffenden Erhaltungspflicht bezüglich der Gehsteigauffahrt und Gehsteigüberfahrt belasten. Aus diesem notwendigen Zusammenhang zwischen Antragstellung (Zustimmung) und Übernahme einer zusätzlichen Belastung ergibt sich nicht nur die Parteistellung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, sondern auch deren materielles Zustimmungsrecht, weil sonst auf gesetzlich nicht gedeckte Weise in ihr Eigentum eingegriffen würde ().

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