Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Schutzzonen
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Zu Abs. 1a
Im Managementplan ist die Ausweitung der Beurteilungskriterien zur Festsetzung von Schutzzonen um welterberelevante Attribute vorgesehen, um Welterbestätten zielgerichteter zu schützen. Künftig ist bei der Festsetzung von Schutzzonen besonderes Augenmerk auf die universellen Werte der Welterbestätten zu legen. Es wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Schutz des Welterbes anhand der jeweils maßgeblichen Attribute durch Schutzzonenausweisung zu erfolgen hat. Dies trägt dazu bei, die stilgerechte Erhaltung des UNESCO-Welterbes und historischer Altbauten sowie den Schutz des Charakters des UNESCO-Welterbes zu gewährleisten.
Die Attribute der UNESCO-Welterbestätten (das sind die Merkmale, die den außergewöhnlichen universellen Wert dieser Bauwerke zum Ausdruck bringen) werden als bei der Beurteilung heranzuziehende Kriterien festgelegt. Sie ergeben sich aus dem Kriterienkatalog der UNESCO in Bezug auf die jeweilige Welterbestätte.
Anmerkungen
1) Wenn diese Kataloge Gegenstand des Beschlusses durch den Gemeinderat waren und zur Einsicht aufliegen, bestehen gegen die getroffene Regelung keine verfas...