Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 5 Inhalt der Bebauungspläne
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 5 wird wie bisher der Inhalt der Bebauungspläne geregelt; sie baut im wesentlichen auf den bisherigen Regelungen auf, erweitert aber die Möglichkeit zur Festsetzung detaillierter Bebauungsbestimmungen für die einzelnen Grundflächen. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Systematik besteht jedoch darin, daß sich die Bebauungspläne nicht mehr wie bisher nur auf das Bauland erstrecken, sondern auf alle Widmungsgebiete; lediglich im Bauland, und zwar in den Wohngebieten und gemischten Baugebieten sind Bauklassen und Bauweisen oder auch an deren Stelle Strukturen festzusetzen. Viele der im Abs 4 genannten möglichen Festsetzungen können dagegen auch in allen anderen Widmungsgebieten festgesetzt werden. Es ist daher hervorzuheben, daß gegenüber der bisherigen Regelung auch im Grünland-ländlichen Gebiet durch die Aufnahme von Fluchtlinien bzw. Baufluchtlinien und bestimmten Bebauungsbestimmungen bestimmte Grundflächen für eine unmittelbare Bebauung vorgesehen oder von jeder Bebauung ausgeschlossen werden können. Diese Regelung schließt gegenüber der bisherigen eine merkliche Lücke, da sie sehr zum Schutze de...