Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 5
(Aus den EB)
Gemäß § 122 der Bauordnung für Wien (BO) wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil dieses Gesetzes enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten. Weiters kann gemäß § 118 Abs. 5 BO die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises erlassen. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wurde zuletzt die Wiener Bautechnikverordnung 2020 - WBTV 2020, LGBl. für Wien Nr. 4/2020, erlassen, die in ihren Anlagen die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegebenen technischen Richtlinien enthält.
Am hat die Generalversammlung des OIB eine neue Ausgabe der genannten Richtlinien beschlossen.
Die WBTV 2023 enthält die Richtlinien des OIB in der Ausgabe 2023 als Anlagen 3, 5 bis 8 und 10 bis 13. Darüber hinaus sind in den Anlagen 1 und 2 die in den Richtlinien zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke sowie die Begriffsbestimmungen zu finden. Bei den Anlagen 4, 9 und 14 handelt es sich um Leitfäden, die bei der Anwendung der Richtlinien bzw. bei Abweichungen von der Richtlinien unterstützen.
Die Punkte 2.1.5 und 2.1.6 der Richtlinie 4 (Anlage 11) werden von der in § 1 normierten Verpf...