Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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Artikel V Übergangsbestimmungen
Anmerkungen
1) Anwendung bezieht sich offensichtlich auf die Änderung des § 6 Abs 6a BO in Art I Z 18, nicht Z 17 der Nov, mit dem „Wohnnutzfläche“ wird durch „Brutto-Grundfläche“ ersetzt wird.
2) Im Gegensatz zu früheren Novellen ist die Erleichterung bzw Reduzierung der Stellplatzverpflichtung (Zonen iSd § 50a WGarG) hier nicht auch auf anhängige Verfahren anzuwenden. Sie kann damit nicht bei einem Planwechsel als mit der Stammbewilligung einheitliches und anhängiges Verfahren iSd § 50 Abs 6 WGarG angewendet werden.