Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 2a Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung
(EB zur Nov LGBl 1995/37)
Die aufgrund dieser Bestimmung zu schaffende Datenbank soll es ermöglichen, die für die Stadtplanung und Stadtentwicklung erforderlichen Informationen durch deren Erfassung mittels EDV auf dem aktuellen Stand evident zu halten. Die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten im Zuge des Aufbaues der projektierten Datenbank setzt gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl 1978/565 in der Fassung des Gesetzes BGBl 1994/632, eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder eine gesetzlich übertragene Aufgabe voraus.
Anmerkungen
1) Eingefügt mit der Nov LGBl 1995/37.
2) Eingefügt mit Nov 2021, LGBl 2021/70. Siehe § 1 Abs 2 Z 17, Abs 4a §§ 61a und 134 Abs 6a.
Judikatur
S E zu §§ 1 u 2.