Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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Artikel II Inkrafttreten
Anmerkung
1) Das war am . Die Novelle basiert auf dem Initiativantrag LG-470697-2018-LAT, wurde am vom Wr Landtag beschlossen. Nach den Grundsätzen von Bauaufträgen zu konsenswidrigen bzw konsenslosen Bauten und den baurechtlichen Regelungsgrundsätzen ergibt sich, dass nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt bewilligungsfrei begonnene Abbrüche auch nach einer Änderung der Rechtslage weiter bewilligungsfrei ausgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der bewilligungsfreie Beginn des Abbruchs. Aus den Übergangsbestimmungen (gibt keine) und den Inkrafttretensbestimmungen ergibt sich auch keine Anwendung auf bereits bewilligungsfrei begonnene Abbrüche. Eine Bewilligungspflicht eines solchen bewilligungsfrei begonnenen Abbruchs ist damit mangels expliziter Übergangsbestimmungen gar nicht (denk)möglich, somit ist ein baubehördlicher Auftrag zur Einstellung der Bauführung wegen vermeintlicher Konsenslosigkeit und fehlender Bewilligung vom Grunde her auch nicht zulässig.
Judikatur
1) Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zunächst zu entscheiden, ob das Vorhaben der beschwerdeführenden Gesellschaft der durch die Novelle LG...