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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 137 Übermittlung von Daten

Anmerkung

1) Die bisher im § 137 geregelte Nichtigerklärung entfiel nach den EB wegen Seltenheit und weil der Gemeinderat zuständig wäre. Nichtigerklärungen sind daher im Wiener Baurecht nicht mehr möglich.

Judikatur

Anmerkung: Zu der aufgehobenen Bestimmung des § 137 über Nichtigerklärungen ist anzumerken, dass damit die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechtes unberührt geblieben sind wie folgt:

Abschließend ist zu bemerken, dass ... eine Nichtigerklärung der Baubewilligung ... ausscheidet, eine solche aber allenfalls bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach § 68 Abs 3 AVG in Betracht kommen könnte. Dies hat aber auf die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Baubewilligung selbst keine Auswirkungen (, zur BO f NÖ)

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