Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 137 Übermittlung von Daten
Anmerkung
1) Die bisher im § 137 geregelte Nichtigerklärung entfiel nach den EB wegen Seltenheit und weil der Gemeinderat zuständig wäre. Nichtigerklärungen sind daher im Wiener Baurecht nicht mehr möglich.
Judikatur
Anmerkung: Zu der aufgehobenen Bestimmung des § 137 über Nichtigerklärungen ist anzumerken, dass damit die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechtes unberührt geblieben sind wie folgt:
Abschließend ist zu bemerken, dass ... eine Nichtigerklärung der Baubewilligung ... ausscheidet, eine solche aber allenfalls bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach § 68 Abs 3 AVG in Betracht kommen könnte. Dies hat aber auf die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Baubewilligung selbst keine Auswirkungen (, zur BO f NÖ)