Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 134a Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
(EB zur Nov 1992/34)
Der Gesetzgeber hat bisher nicht ausgeführt, welche Bestimmungen der Bauordnung für Wien dem Schutz der Nachbarn dienen. Es war daher Sache der Lehre und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, diese Frage zu beantworten. Um für die weitere Zukunft auf diesem Gebiet eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden nunmehr die Bestimmungen taxativ aufgezählt, die geeignet sind, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen.
Durch diese Aufzählung soll die Rechtssicherheit insofern erhöht werden, als einerseits der Bauwerber weiß, welche Rechte der Nachbarn er zu beachten hat, und andererseits den Nachbarn die Wahrung ihrer Rechte erleichtert wird. Die Aufzählung der Bestimmungen, die geeignet sind, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen, orientiert sich im wesentlichen an der bisherigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Durch Abs 1 lit f und Abs 3 wird die Problematik der an bestehende Betriebe heranrückenden Wohnbebauung einer Regelung unterzogen. Damit wird einerseits im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sichergestellt, dass der Eigentümer ...