Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 131 Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung
Anmerkung
1) Da die Anmerkungen und Ersichtlichmachungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, ist erforderlichenfalls über die Zulässigkeit der Löschung in Bescheidform zu erkennen.
Judikatur
1) Die Zustimmung zur Löschung im Sinne des § 131 BO hat in Bescheidform zu ergehen. Wird von einer Baubewilligung kein Gebrauch gemacht, so liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 131 BO vor (). S auch , BauSlg 73.
2) Über einen Antrag auf Löschung einer Anmerkung oder Ersichtlichmachung ist von der Baubehörde zu entscheiden.
Eine später erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes mit der Festsetzung der Widmung Grünland, Wald- und Wiesengürtel hat zur Folge, daß die Löschung von in Bescheiden ausgesprochenen Bauverboten zulässig ist (, BauSlg 93). S näher E 4 zu § 130.