Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 128c Bauwerksbuchdatenbank
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Die Bauwerksbuchdatenbank enthält nicht die von Gebäudeeigentümern selbst zu führenden Bauwerksbücher, sondern erfasst lediglich grundlegende Informationen zum Bestand derselben sowie die Daten der Prüfer und Ersteller. Der Zweck der Datenbank liegt darin, der Behörde die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 128a Abs 3 zu ermöglichen, insbes., ob ein Bauwerksbuch tatsächlich erstellt worden ist, ob der Ersteller desselben die nach § 128 Abs 2 geforderte Qualifikation aufweist und ob eine erstmalige Überprüfung erfolgt ist.
Verantwortlich für die Registrierung der Daten sind die Eigentümer des Gebäudes, die sich dazu auch einer Hausverwaltung bedienen können.
Die aufgrund der bisher geltenden Bestimmung seit 2014 angelegten Bauwerksbücher sind auch aufgrund Abs 2 zu registrieren.
Der Magistrat ist der datenschutzrechtliche Verantwortliche für diese Datenverarbeitung.