Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 128b Gebäudedatenbank
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) sind gewisse Daten für dieses Register bei den Gemeinden zu beschaffen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen. Um den GWR-Datenbestand der Stadt Wien zu vervollständigen, wird im neuen § 128b eine Verpflichtung des Bauwerbers normiert, bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für einen Neu- oder Zubau sowie für die Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen eine Gebäudebeschreibung mit den im GWR-Gesetz geforderten Daten in einer vom Magistrat einzurichtenden und zu führenden Datenbank („Gebäudedatenbank“) zu registrieren. Weiters ist jeder Gebäudeeigentümer über Aufforderung der Behörde verpflichtet, bestimmte Gebäudedaten zu registrieren.
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Die in § 2b Abs 7 genannten Daten können teilweise aus der Gebäudedatenbank abgefragt werden. § 128b Abs 1 war daher zu ergänzen.
Abs 3: Durch die Einbeziehung der Hausverwaltung soll eine Vereinfachung der Abwicklung für die Behörde wie auch für die Verpflichteten bewirkt werden. Es ist davon auszugehen,...