Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 128 Fertigstellungsanzeige
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Nach dem Wortlaut des Abs 1 ist die Fertigstellung nicht bewilligungspflichtiger Bauführungen der Behörde nicht anzuzeigen; dies gilt auch für bloß anzeigepflichtige Baumaßnahmen.
Auf Grund des letzten Satzes des Abs 4 hat die Behörde den Einschreiter nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung fehlender Belege der Fertigstellungsanzeige aufzufordern; sie müßte ihn aber vom Fehlen der Belege in Kenntnis setzen (§ 13a AVG).
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Im Hinblick auf den Entfall der Bewilligungspflicht für Hauskanäle, Senkgruben und Hauskläranlagen soll gemäß Abs 2 Z 5 anlässlich einer Fertigstellungsanzeige neben einem positiven Gutachten auch ein Plan, aus dem die tatsächliche Ausführung der Anlage ersichtlich ist, verlangt werden.
(EB zur Nov LGBl 2005/41)
Zu Z 2a
Im § 73 Abs. 3 (Z 24) wird der Entfall einer Bewilligung für geringfügige Planabweichungen während der Bauausführung vorgesehen und statt dessen festgelegt, daß derartige Abweichungen der Behörde spätestens im Rahmen der Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis zu bringen sind. Die neue Z 2a des Abs. 2 führt die in diesem Fall beizubringenden Unterlagen näher aus. Abweichungen, die in den Ausführungsp...