Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 125 Verantwortlichkeit bei der Bauausführung
Anmerkungen
1) Auch ohne eine solche Regelung der Verantwortlichkeit besteht eine zivilrechtliche, strafrechtliche und allenfalls standesrechtliche Verantwortung.
2) S Anm 3 zu § 124 und Anm 4 zu § 124.
3) Abs 1 lit a und Abs 2 idF der Nov LGBl 1996/42. Der neu in die Baurechtsterminologie eingeführte Prüfingenieur hat die Aufgabe, die Bauführung zu überwachen. Er ist aber kein „beliehener öffentlicher Unternehmer“, weil er damit nicht Aufgaben der Behörde wahrnimmt, sondern eine dem Bauwerber obliegende Kontrolle der Bauführung. Vgl auch § 127 Abs 3.
4) Wobei man sich fragt, welche rechtlichen Möglichkeiten die Behörde zum Einschreiten besitzt. Kann bei einem vereinfachten Verfahren ein Bescheid gem § 68 Abs 3 AVG abgeändert oder gem § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt werden? Freilich gilt das Vorhaben nach § 70a Abs 10 bei nicht erfolgter Versagung und nicht erlangter Parteistellung eines Nachbarn als „mit rechtskräftigem Bescheid gem § 70 bewilligt.“ § 127 Abs 8 lit a BO sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Baueinstellung vor. In Betracht kann weiters ein Auftrag nach § 129 Abs 10 BO kommen.
Judikatur
1) Fragen der Sicherung der Baugrube sind Sache der Bauausführung, die im Baubewilligu...