Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 123a Besondere Bestimmungen für elektronische Verfahren
(EB zur Nov LGBl 2020/61)
Wird das Baubewilligungsverfahren elektronisch abgewickelt, sind auch die Verfahrensschritte bis Fertigstellungsanzeige elektronisch zu erledigen. Die in diesem Zusammenhang einzubringenden Eingaben können nur über das von der Baubehörde im Internet bekannt gegebene Portal erfolgen (§ 13 Abs. 2 AVG).
In Abs. 2 ist vorgesehen, dass bei elektronisch geführten Verfahren vor Beginn der Bauausführung eine Ausfertigung der bewilligten und zur Ausführung gelangenden Baupläne in Papier vorzulegen ist. Dies ist in Anbetracht der bestehenden technischen Möglichkeiten der Behörde für die Ausübung der Bauüberwachung auf der Baustelle vor Ort notwendig. Bei Projektänderungen im Zuge der Bauphase (zB einem Planwechsel) werden die Baupläne im Bedarfsfall von der Behörde selbst in Papier hergestellt.
Anmerkungen
1) § 123a wurde mit der Nov LGBl 2020/61 neu aufgenommen und tritt mit in Kraft.
2) Vgl auch die Kritik im Vorwort zur 7. Auflage.