Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 121 Beherbergungsstätten und Heime
(EB zur Nov LGBl 2004/33)
Zu Abs 3
Die Zahlen der Unterkunftsräume, die die Verpflichtung zur Schaffung eigener Zimmer- bzw. Wohneinheiten für behinderte Menschen nach Abs. 3 auslösen, werden von bisher 30 auf nunmehr 20 und von bisher 150 auf nunmehr 50 herabgesetzt. Außerdem wird klar gestellt, dass die Zimmer- und Wohneinheiten für behinderte Menschen barrierefrei benützbar sein müssen. Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein. Deutlich gemacht wird weiters, daß die Ausführung der Aborte für behinderte Menschen dem § 106a Abs. 10 [s jetzt Ö-Norm B 1600 und die OIB-RL 4, Pkt 7] - insbesondere den dort festgelegten Maßen - entsprechen muss.
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
In der Neufassung werden Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen, um die Rechtslage klarer zu gestalten und Umgehungen zu vermeiden. Die baulichen Mindestanforderungen an Unterkunftsräume finden sich nun im neugefassten § 119 (Nutzungseinheiten); jene betreff...