Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 120 Büro- und Geschäftsgebäude
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Arbeitsstätten sind lt Pkt 13.1 der RVS Radverkehr wichtige Standorte für Fahrradabstellmöglichkeiten. Weil der konkrete Nutzerkreis von Nicht-Wohngebäuden bei ihrer Errichtung oftmals noch nicht feststeht (zB haben Geschäftsgebäude ohne Kundenverkehr andere Nutzerkreise als Geschäftsgebäude mit Kundenverkehr), wird im neuen Abs 2 auf die geplante Verwendung abgestellt; zukünftige Verwendungsänderungen des Gebäudes führen somit nicht zu einer entsprechenden Anpassung der Verpflichtung. Zur Ermittlung eines Richtwerts kann der Leitfaden „Radabstellanlagen bei Gebäuden“ der Magistratsabteilung 18 herangezogen werden. Dieser sieht die Errichtung eines Fahrradabstellplatzes für jeden zehnten Mitarbeiter bei guter, für jeden fünften Mitarbeiter bei schlechter Anbindung des Arbeitsplatzes an den öffentlichen Personennahverkehr vor. Die Errichtung zusätzlicher Fahrradabstellplätze wird bei Arbeitsstätten mit hoher Kundenfrequenz empfohlen.
Anmerkungen
1) Also mehr als 50%. Werkstätten gelten nicht als Büro-, Geschäfts- oder Lagerräume.
2) Mit BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 wird Abs 2 neu gefasst und die Verp...