Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 119a Wohngebäude
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
§ 119a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 119. Die Bestimmungen über die Ausgestaltung von Wohnungen wurden in überarbeiteter Form in den neuen, die Nutzungseinheiten regelnden § 119 verlegt. Die baulichen Anforderungen an Wohngebäude bleiben bestehen (nunmehrige Abs 2 bis 4 des § 119a), wobei diese auch auf gemischt genutzte Gebäude, die Wohnungen enthalten, jedoch nicht als Wohngebäude anzusehen sind, zur Anwendung kommen, wenn diese mind. zwei Wohnungen enthalten.
Auch wenn die Qualifikation als Wohngebäude nach dem nunmehrigen System in Bezug auf die Verpflichtungen in § 119a Abs 2 bis 4 nicht mehr ausschlaggebend ist, war eine solche dennoch beizubehalten, da die Bauordnung an mehreren Stellen auf Wohngebäude Bezug nimmt und Regelungen für diese trifft (vgl etwa die §§ 6, 88a, 111, 115, 118). Ein Wohngebäude liegt nach der neuen Regelung definitionsgemäß dann vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das ausschließlich oder überwiegend Wohnungen enthält (bislang wurde nicht auf Wohnungen, sondern auf den Wohnzweck abgestellt). Wohnungen sind dann überwiegend enthalten, wenn diese mehr als die Hälfte d...