Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 105 Schutz vor gefährlichen Immissionen
Anmerkungen
1) Vgl die OIB-RL 3 Pkt 8 hiezu (Teil III, Kap 1).
2) S hiezu auch § 6, insb Abs 6, 8, 14a und 18, weiters § 134 Abs 1 lit e und f, ferner das Wiener Garagengesetz, LGBl 2009/34 idgF, insbes § 6 (zur Judikatur s d). Bedenklich ist die Regelung des § 105 Abs 1 und 3 deshalb, weil sie nur auf den Schutz ihrer Benutzer und nicht der Nachbarschaft abstellt. Die gleiche Kritik gilt auch für Pkt 8 der OIB-RL 3.