Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 104c Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art 10 Abs 2 iVm Abs 3 lit e und f der TrinkwasserRL. Demnach sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn die laufende Überwachung zu dem Ergebnis kommt, dass die Parameterwerte für Blei und Legionellen nicht eingehalten werden.
Abs 1 verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden insbesondere dazu, einer bedenklichen Belastung des Trinkwassers durch Blei durch geeignete Maßnahmen entgegen zu wirken.
Bei Überschreitung einzelner Parameterwerte sollte vom Eigentümer zunächst ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, in dem mehrere Proben über einen gewissen Zeitraum hinweg bewertet werden, da es bei einzelnen Proben häufig Messungenauigkeiten gibt. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in weiterer Folge Grundlage dafür, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind oder nicht.
Hinsichtlich der Bekämpfung von Legionellen ist Abs 1 jedoch subsidiär und gilt nur für den Fall, dass keine geeigneten gefahrenpolizeilichen Bestimmungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen existieren oder diese nicht ausreichen...