Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 104a Risikobewertung von Hausinstallationen
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung von Art 10 Abs 1 lit a der Trinkwasser-RL, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Risiken, die von Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen, einer allgemeinen Analyse zu unterziehen. Diese Analyse umfasst keine einzelnen Objekte.
Gegenstand der Risikoanalyse ist vielmehr nur die Feststellung allgemein bestehender trinkwasserbezogener Gefahrenquellen inklusive der Beschreibung geeigneter Nachweisverfahren sowie eine Darstellung von Maßnahmen bzw. Methoden zur Risikobeherrschung.
Im Unterschied zu Art 10 Abs 1 lit b, der die laufende Überwachung von Einzelobjekten vorsieht, ist die allgemeine Risikoanalyse gem. lit a weder auf Blei und Legionellen noch auf prioritäre Örtlichkeiten beschränkt.
Entsprechend den Ergebnissen länderübergreifender Abstimmungsgespräche wird von allen Bundesländern das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) mit der Erstellung einer einheitlichen Risikoanalyse für ganz Österreich beauftragt.
Die Übertragung der Erstellung der Risikoanalyse auf das OIB ist aufgrund der Vere...