Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 99 Abwässer und sonstige Abflüsse
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Zu Abs 1 bis 4
Die fehlende Verdunstung infolge der Ableitung von Regenwasser in Kanal oder Sickerschächte wirkt sich negativ auf das Stadtklima und den Temperaturkomfort aus. Soweit dies möglich ist, sind Niederschlagswässer dem natürlichen Wasserkreislauf in der Stadt daher nicht zu entziehen. Künftig ist deren Ableitung somit nur noch in Ausnahmefällen und nur in dem Ausmaß zulässig, in dem weder die Versickerung, Verdunstung oder andersartige Zuführung zum natürlichen Wasserkreislauf (zB Ableitung zu natürlicher Vegetation bzw. Bepflanzung, Verdunstung über offene Wasserflächen) noch eine sonstige Nutzung (zB Bewässerung, Verwendung für Nutzzwecke wie WC-Spülung), möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (z.B. bei baupraktisch undurchlässigem Untergrund bzw wenn eine sickerfähige Bodenschicht erst in einer Tiefe von mehr als 10 m unterhalb der Fundamentunterkante vorhanden ist) bewerkstelligt werden kann.
Die Zustimmung des Kanalbetreibers ist im Bauverfahren in den Einreichunterlagen vorzulegen (§ 63 Abs 1 lit. l).
Anmerkungen
1) Vgl OIB-RL 3, Pkt 3 (Teil III, Kap 1).
2) Nähere Regel...