Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 94 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Anmerkungen
1) Vgl OIB-RL 2 Pkt 4 in Teil III, Kap 1.
2) Wenn auch schon vor der Nov LGBl 2008/24 Gegenstand einer Regelung iZm dem Brandschutz, gehört der letzte Satz des Abs 4 rechtssystematisch zu den §§ 7b und 7c WBO.
Judikatur
1) In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte grundsätzlich erschöpfend aufgezählt. Durch die Novelle LGBl Nr 24/2008, mit der mit § 92 Abs 2 BO und mit § 94 Abs 2 BO jeweils eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, wurden jene Regelungen der BO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere § 134 Abs 3 BO) dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die §§ 92 Abs 2 und 94 Abs 2 BO subjektiveöffentliche Rechte des Nachbarn beinhalten (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zlen 2012/05/0108 und 0109, mwN) (). Als Nachbarrecht im Bauverfahren beseitigt mit der Nov LGBl 2018/69. Vgl Anm 2 zu § 92 sowie die Anm zu E 57 bei § 134a.
2) Ein Widerruf bezüglich der Feuermaueröffnungen ist nicht mehr vorgesehen. Eine Übergangsbestimmung in Bezug auf Öffnungen in Feuermauern, die im Geltungsbere...