Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 92 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
Anmerkungen
1) Vgl die OIB-RL 2 Pkt 2.
2) Das ist wohl ein Nachbarrecht (§ 134a Abs 1 lit e WBO). Wieso weniger große Schäden hinzunehmen sind, ist nirgends ersichtlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Mit der Nov 2018/69 hat das Land Wien dieses Anrainerrecht beseitigt. Siehe auch Anm zu E 57 von § 134a. Ebenso § 94 Abs 2.
Judikatur
1) In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte grundsätzlich erschöpfend aufgezählt. Durch die Novelle LGBl Nr 24/2008, mit der mit § 92 Abs 2 BO und mit § 94 Abs 2 BO jeweils eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, wurden jene Regelungen der BO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere § 134 Abs 3 BO) dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die §§ 92 Abs 2 und 94 Abs 2 BO subjektive öffentliche Rechte des Nachbarn beinhalten (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zlen 2012/05/0108 und 0109, mwN) (). Siehe Anm 2.