Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 87 Begriffsbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2008/24)
Die in § 87 enthaltenen einheitlichen Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geltenden.
Anmerkungen
1) Hier stellt sich die Frage, welcher rechtliche Unterschied zwischen Bauteil einerseits und Bauwerksteil andererseits besteht (§ 38 Abs 6, § 71b Abs 1, 3 und 4, § 79 Abs 6, § 129 Abs 4, § 134a Abs 2). Vermutlich soll der Bauwerksteil der Oberbegriff sein (vgl hiezu auch § 88 Abs 1 und 3, § 89 sowie Anm 1 zu § 93).
2) Ein rechtlicher oder technischer Unterschied zwischen Fluchtweg bzw notwendigem Verbindungsweg ist nicht ersichtlich.
3) Somit kann ein landwirtschaftliches Lagerhaus ein Industriebauwerk sein. Ein Gleiches gilt für Werkstätten, etwa eine KFZ-Reparaturwerkstatt.
4) Vgl § 5 Abs 4 lit n.
5) Das Ausmaß bezieht sich auf die Gebäudefläche
6) Nach der neuen Rechtslage können Reihenhäuser auch nur aus Betriebseinheiten bestehen.
7) Abs 15 wurde mit der Nov LGBl 2018/69 angefügt.
8) Abs 16 und 17 wurden mit BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 angefügt.
Judikatur
1) Erweist sich ein Geschoß nach der Definition als oberirdisch, kann ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß...