Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
In der Praxis ergeben sich Probleme daraus, dass die Bauklasseneinteilung gemäß § 75 Abs 1 nur die Höhe von Gebäuden, also raumbildender baulicher Anlagen, in Wohngebieten und gemischten Baugebieten festsetzt, in diesen Gebieten aber oft auch nicht raumbildende bauliche Anlagen (Silos, Antennenmaste, Windräder, Wasserbehälter, Werbetürme, Uhrtürme udgl) zur Errichtung gelangen sollen, welche die für Gebäude zulässige Höhe überschreiten. § 85 Abs 2 wird daher insofern ergänzt, als bei der Beurteilung solcher baulicher Anlagen auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen ist.
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Vor dem Hintergrund vermehrt aufkommender technischer Aufbauten unterschiedlicher Funktionen wird in Abs 1 klargestellt, dass auch diese auf ihre Wirkung auf das örtliche Stadtbild zu prüfen bzw so auszugestalten sind, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen.
Der Managementplan UNESCO-Welterbe sieht vor, dass die Attribute des Welterbes für die Beurteilung der Auswirkung auf das örtliche Stadtbild als Kriterien herangezogen werden. Dies w...