Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 82a Nebengebäude für die Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemen
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Dekarbonisierung von Bestandsgebäuden insofern zu erleichtern, als für die Errichtung von Nebengebäuden, die der Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemen dienen, besondere Bestimmungen iZm der baulichen Ausnutzbarkeit von Liegenschaften geschaffen werden.
Diese Ausnahmebestimmung soll dann zur Anwendung kommen, wenn eine Unterbringung der technischen Infrastruktur im Bestandsgebäude oder auf dem Bestandsgebäude auf dem Bauplatz aus den genannten Gründen nicht möglich ist.
Voraussetzung dafür, dass die Situierung dieses Nebengebäudes auch auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zulässig ist, ist seine Ausstattung mit einem begrünten Dach.
lit d zielt darauf ab, dass diese Nebengebäude zu keinen anderen Zwecken genützt werden dürfen.
Anmerkungen
1) Es handelt sich bei diesen Technikgebäuden demnach um eine spezielle bzw Unter-Art an Nebengebäuden.
2) Diese Technikgebäude sind demnach von den gesetzlichen Bestimmungen für Nebengebäude in gewissem Ra...