Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 80 Bebaute Fläche
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Zu Abs 1
Aus Vereinfachungsüberlegungen kommt es künftig für die grundsätzliche Einrechnung von Vorbauten in die bebaute Fläche nicht mehr darauf an, ob es sich bei diesen um raumbildende bzw raumergänzende Gebäudeteile handelt. Grundregel ist nun, dass sämtliche Gebäudeteile zur bebauten Fläche zählen.
Zu Abs 2
Der Verweis auf Abs. 1 wird durch dessen Änderung obsolet und zugunsten einer klareren Formulierung aufgegeben: sämtliche vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs 1 und 2 genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß sind der bebauten Fläche dann voll zuzurechnen, wenn sie das in § 84 geregelte Ausmaß überschreiten. Weiterhin kommt es dabei nicht auf eine Überschreitung von Fluchtlinien an, sondern - isoliert betrachtet - auf die in dieser Bestimmung geregelten Dimensionen. Eine Unterscheidung zwischen raumbildenden bzw. raumergänzenden Gebäudeteilen und übrigen Gebäudeteilen besteht nicht mehr. Insbes Balkone, aber auch alle übrigen Vorbauten, die iSd Abs 1 bisher nicht als raumbildend anzusehen waren, unterliegen damit unzweifelhaft dieser Regelung und zählen bei Überschreitung jener Dim...