TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4718-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 75 Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe

Anmerkungen

1) Die Abs 1, 2, 3, 4 lit b und c, 4a, 5 und 6 wurden durch die Nov LGBl 1996/44 neu gefasst bzw angefügt, Abs 7 (und 9) idF der Nov LGBl 2001/36.

2) Wie die Gebäudehöhe zu bemessen ist, ergibt sich aus § 81. Eine unterschiedliche Bauklassenfestsetzung ist bei benachbarten Grundflächen zulässig, ebenso bei Hanglage (s E 5).

3) Mit der Nov LGBl 2006/10 wurde der Hochhausbegriff von der Bauklasse VI abgekoppelt und dafür ein eigener § 7f geschaffen, dort nur mehr mit planungsrechtlichem Inhalt. Der damals neu formulierte § 120 „Gebäude mit besonders brandschutztechnischen Anforderungen“ wurde mit der Nov 2008/24 bereits wieder beseitigt (neuer Inhalt: Büro- und Geschäftsgebäude) und inhaltlich in die OIB-Richtlinie (Gebäude der Gebäudeklasse 5 - GK5) aufgenommen (vgl hiezu insbes OIB-Richtlinie 2 Pkt 10).

Die jetzige Änderung, die die Mindesthöhe der Bauklasse VI zwei Bauklassen tiefer ansetzt, hat lediglich die Aufgabe, die den Bauklassenrhythmus ad absurdum führende Änderung des § 81 Abs 6 zu legitimieren, um so die Türme, die nicht einmal als Zubauten gelten, höhenmäßig zu rechtfertigen. Die logische Bauklasseneinteilung wi...

Daten werden geladen...