Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 72 Baubeginn
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom zu Abs 3)
Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass der Behörde nach der geltenden Rechtslage bei Entscheidungen des VGW mit irreversiblen Auswirkungen de facto keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Wahrung der Rechtspflege und der öffentlichen Interessen zukommt: Wird etwa nach einer auf Grund einer Beschwerde ergangenen bewilligenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Bewilligung zum Abbruch eines Bauwerks in der Schutzzone erteilt (§ 60 Abs. 1 lit. d), so konsumieren Bauwerber diese idR umgehend und brechen das ggst Bauwerk ab. Zwar steht der Behörde gegen die bewilligende Entscheidung des VGW die Revision an den VwGH offen. Weil aber verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse mit ihrer Zustellung rechtskräftig werden und einer gegen sie erhobenen Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, erfolgt deren nachträgliche Zuerkennung oftmals zu einem Zeitpunkt, in dem der Abbruch bereits erfolgt ist.
Der Eintritt des in dem die aufschiebende Wirkung von Revisionen regelnden § 30 Abs. 2 VwGG angesprochenen unverhältnismäßigen Nachteils, der sich mit dem Vollzug des Erkenntnisses durch den Abriss ...