Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 70 Bauverhandlung und Baubewilligung
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Durch die Änderung des Abs 1 wird dem Umstand, daß im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 70a) eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht stattfindet, Rechnung getragen.
Die Sonderregelung bezüglich der Ladung zu einer Bauverhandlung ist darin begründet, daß im Falle des Wohnungseigentums oftmals nicht alle Miteigentümer mit einer Zustellung erreicht werden können, woraus aufwendige Mehrfachladungen bzw Verfahrensmängel resultieren. Die Formulierung lehnt sich an § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, an. Ob ein Gebäude „benützt“ wird, ist eine leicht feststellbare Tatsache, an die hier angeknüpft wird. Es ist davon auszugehen, daß die Wohnungseigentümer ihre Objekte entweder selbst benützen oder durch zivilrechtliche Vereinbarung Vorsorge treffen, daß sich im Gebäude eine Person aufhält, die den Eigentümern von der Anbringung eines Anschlages Mitteilung macht. Wenn in einem Haus einzelne Objekte leerstehen, hindert dies nicht die Qualifikation als „benütztes Gebäude“ und die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Ladung durch Anschlag. - Diese Form der Zustellung reicht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, u...