Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 66 Schaffung des Bauplatzes, Bauloses oder des Kleingartens vor Erteilung der Baubewilligung
Anmerkungen
1) Das Wort „grundsätzlich“ deutet darauf hin, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sind. Da das Gesetz Ausnahmegründe nicht kennt, ist jede Ausnahme unzulässig, abgesehen von Bewilligungen nach § 71 BO. AM Moritz, BauO für Wien5, 208, unter Bezug auf die Rsp des VwGH. Wie er selbst einräumt, kann die gegenteilige Rsp uU zu einem (manchmal nicht sanierbaren) besonderen Verwaltungsaufwand führen.
2) Die grundbücherliche Durchführung der Abteilungsbewilligung ist nicht erforderlich. Durch die Regelung des § 20 zweiter Satz ist die Gültigkeitsdauer der Abteilungsbewilligung für die Dauer der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gesichert.
3) Satz 2 idF der Nov LGBl 1998/46. Eine Bauplatzschaffung ist im Baubewilligungsverfahren nunmehr nur dann möglich, wenn eine Abteilung nicht erforderlich ist. Mit der Nov LGBl 2009/25 wurde im ersten Satz das Wort „Abteilung“ durch die Worte „Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers“ ersetzt.