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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 64 Baupläne

(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )

Abs. 1 lit a

Die Bebauungsbestimmungen sind derzeit regelmäßig in den Lageplänen enthalten. Da es für alle Beteiligten im Verfahren zweckmäßig ist, eine Darstellung der Bebauungsbestimmungen im Lageplan zu haben, sind diese nun verpflichtend darzustellen. Die Bestimmung wurde darüber hinaus übersichtlicher gestaltet. In den Bauplänen ist weiters der Baumbestand auf dem Bauplatz sowie auf dem diesen umgebenden öffentlichen Raum vollständig und maßstabsgetreu auszuweisen. Der Zweck dieser Änderung liegt in erster Linie darin, dass die Behörde das Gefährdungspotenzial für Bäume im Plan erkennen und die im Weiteren erforderlichen Verfahrensschritte zum Schutz der Bäume setzen kann (zB Anforderung weiterer Nachweise iSd gesetzlichen Vorschriften, Beiziehung von Fachdienststellen bzw. Amtssachverständigen).

Anmerkungen

1) S die BauplanV LGBl 1993/1 idgF, wiedergegeben Teil III/2.

2) Lit i wurde mit LGBl 2016/27 eingefügt.

Judikatur

1) Die Verpflichtung des Bauwerbers hinsichtlich der Art und Ausfertigung der Baupläne besteht nur gegenüber der Baubehörde; Mängel der Baupläne berechtigen die Anrainer zur Bemängelung des Verfahrens nur...

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