Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 63a Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren
(EB zur Nov LGBl 2020/61)
Mit dieser neuen Bestimmung (Abs. 1 und Abs. 2) wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, damit Ansuchen um Baubewilligung auch elektronisch eingebracht werden können. Die Einbringung kann nur über das von der Baubehörde im Internet bekannt gegebene Portal erfolgen (im Sinne einer organisatorischen Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 AVG), die im Internet kundzumachen ist (aktueller Link: https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/).
Zur Gewährleistung der eindeutigen Zuordenbarkeit zum Ersteller und der Unverfälschtheit des signierten Planes sind die vorzulegenden Baupläne vom Planverfasser elektronisch zu signieren.
Im Sinne einer Durchführbarkeit des elektronischen Baubewilligungsverfahrens ohne Medienbrüche ist eine gültige elektronische Zustelladresse gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz - ZuStG bekanntzugeben. Diese darf ihre Gültigkeit während des Baubewilligungsverfahrens nicht verlieren. Wenn keine elektronische Zustelladresse vorliegt oder sie ihre Gültigkeit während des Verfahrens verliert, ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigt, das Ansuchen nach erfolgloser Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in jed...