Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 61a Besondere Regelungen für Seveso-Betriebe
(EB zur Nov 2021, LGBl 2021/70)
Ein „Betrieb der unteren Klasse“ ist gemäß Art. 3 Z 2 der Seveso-RL ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird.
Ein „Betrieb der oberen Klasse“ ist gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-RL ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird.
Nach Rechtsansicht der EK im gegen Österr anhängigen Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2104 müssen die Mitgliedstaaten gem Art. 13 Abs. 1 lit. b der Seveso-RL dafür sorgen, dass die in Art. 13 Abs. 1 der Seveso-RL genannten Ziele durch die Überwachung von Änderungen von Betrieben iSd Art. 11 der Seveso-RL erreicht werden.
Die EK vertritt im Mahnverfahren die Ans...