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BFGjournal 5, Mai 2020, Seite 225

Mangelhafte Beschwerde und Rechtsmissbrauch

Markus Knechtl

Nicht immer enthalten die Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden alle vorgeschriebenen Inhalte. Daher sieht § 85 Abs 2 BAO vor, dass mangelhafte Anbringen nicht sofort zurückzuweisen sind. Dies gilt jedoch nicht bei rechtsmissbräuchlichen Eingaben.


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RV/7105843/2019

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin reichte im Wege von FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 ein. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte erklärungskonform und ergab eine Gutschrift. Der Bescheid wurde am zu Handen des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters ausgefertigt. Eine Zustellung mittels Zustellnachweises wurde, da erklärungsgemäß veranlagt wurde, nicht verfügt.

Am Freitag, , wurde im Einwurfkasten der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien eine mit datierte, an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 adressierte Beschwerde der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorgefunden. Die Beschwerde lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde: Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-. Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsac...

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