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Unterlassene Einwendungen und § 48 BAO
Entscheidung: RV/7105894/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 48 BAO.
Das Verfahren nach § 48 BAO dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen und Bescheidbeschwerden) nachzuholen (vgl ). Eine ausführliche Besprechung hierzu wird in der BFGjournal-Juniausgabe erscheinen.