Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 5, Mai 2020, Seite 208

„Wettbewerb um die besten Köpfe“

Zuzug bedingt die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen

Renate Schohaj

Mit Erkenntnis vom , RV/7100774/2017, kam das BFG zu dem Ergebnis, dass für die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich erforderlich ist. Mit Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0018, bestätigte der VwGH diese Ansicht und hielt fest, dass ein Zuzug aus dem Ausland im Sinne des § 103 Abs 1 und 1a EStG die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland voraussetzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ro 2017/13/0018, RV/7100774/2017

1. Der Fall

Der in Deutschland ansässige Wissenschaftler beantragte die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG, weil er ab an eine österreichische Universität berufen wurde. Er begründete einen Nebenwohnsitz in Österreich; sein Mittelpunkt der Lebensinteressen verblieb jedoch weiterhin in Deutschland.

Der Bundesminister für Finanzen wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG sowohl einen inländischen Wohnsitz als auch die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich voraussetze.

Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde wies das BFG als unbegründet ab. In...

Daten werden geladen...