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„Wettbewerb um die besten Köpfe“
Zuzug bedingt die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
Mit Erkenntnis vom , RV/7100774/2017, kam das BFG zu dem Ergebnis, dass für die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich erforderlich ist. Mit Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0018, bestätigte der VwGH diese Ansicht und hielt fest, dass ein Zuzug aus dem Ausland im Sinne des § 103 Abs 1 und 1a EStG die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland voraussetzt.
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1. Der Fall
Der in Deutschland ansässige Wissenschaftler beantragte die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG, weil er ab an eine österreichische Universität berufen wurde. Er begründete einen Nebenwohnsitz in Österreich; sein Mittelpunkt der Lebensinteressen verblieb jedoch weiterhin in Deutschland.
Der Bundesminister für Finanzen wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG sowohl einen inländischen Wohnsitz als auch die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich voraussetze.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde wies das BFG als unbegründet ab. In Ermangelung einer Legaldefinition sei eine Interpretation des Begriffs des „Zuzugs“ gemäß § 103 Abs 1a EStG anhand der Gesetzesmaterialien und der historischen Entwicklung der Bestimmung des § 103 EStG vorzunehmen, welche zum Ergebnis führe, dass für die Inanspruchnahme des Zuzugsfreibetrages neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland erforderlich sei.
S. 209 Mangels Rechtsprechung zur Frage, ob der in § 103 EStG verwendete Begriff des „Zuzugs“ neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Inland voraussetzt, erklärte das BFG die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig.
2. Zum Erkenntnis des
Der VwGH wies die gegen die Entscheidung des BFG erhobene Revision mit Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0018, als unbegründet ab.
Da § 103 Abs 1 und 1a EStG keine Legaldefinition des Zuzugsbegriffs enthalten, besteht grundsätzlich Auslegungsspielraum dahingehend, ob ein „Zuzug“ aus dem Ausland iSd § 103 EStG bereits durch die bloße Begründung eines inländischen Wohnsitzes erfolgt oder ob es darüber hinaus der Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich bedarf, um die Voraussetzungen der Gewährung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs 1 und 1a EStG zu erfüllen.
In seinem Erkenntnis hat der VwGH zu Recht erkannt, dass aus dem Umstand, dass § 103 Abs 1 EStG die Beseitigung der bei einem Zuzug aus dem Ausland mit der Wohnsitzbegründung im Inland einhergehenden steuerlichen Mehrbelastungen ausländischer Einkünfte vorsieht, nicht zwangsläufig geschlossen werden kann, dass mit der Begründung eines inländischen Wohnsitzes bereits die Voraussetzungen des Zuzugs erfüllt wären.
Einen solchen Rückschluss lasse auch § 103 Abs 2 EStG nicht zu. Die Bestimmung, welche den Begriff „Wegzug“ als Wegverlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen aus Österreich bezeichnet und einen Zeitraum von zehn Jahren zwischen diesem „Wegzug“ und einem späteren „Zuzug“ verlangt, könne nur auf die Rückverlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland abzielen, sodass die Begründung eines inländischen Wohnsitzes allein in den Fällen des § 103 Abs 2 EStG jedenfalls keinen „Zuzug“ darstellt.
Nach Ansicht des VwGH liegt ein „Zuzug“ aus dem Ausland nur bei einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Inland vor. Dies sei daraus zu folgern, dass dem Begriff des Zuzugs gemäß § 103 Abs 1 und Abs 1a EStG die gleiche Bedeutung zukomme wie jenem in Abs 2 EStG, zumal es keinen Hinweis darauf gäbe, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, durch die Verwendung identer Worte Unterschiedliches zu regeln.
Damit bestätigt das Höchstgericht die Ansicht des BFG, welches, der herrschenden Lehre folgend, davon ausging, dass die Begriffe „Wegzug“ und „Zuzug“ als komplementär anzusehen sind. Aus dem Umstand, dass § 103 Abs 2 EStG den „Wegzug“ als Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen aus Österreich weg definiert, war zu schließen, dass unter „Zuzug“ die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen aus dem Ausland nach Österreich zu verstehen ist.
Wie schon das BFG, greift auch der VwGH auf die historische Entwicklung der Bestimmung der Zuzugsbegünstigung zurück und sieht die einheitliche Auslegung des Zuzugsbegriffs darin bestätigt. Denn bereits § 103 Abs 2 EStG idF BGBl Nr 488/1992 sah - unabhängig davon, dass die Zukunftsbegünstigung damals ausdrücklich an die VerS. 210 lagerung des Wohnsitzes anknüpfte - das Verständnis des Begriffs „Zuzug“ korrespondierend zu dem des Begriffs „Wegzug“ vor.
Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers, die „besten Köpfe“ nach Österreich zu holen. Während das Abmildern der sich aus dem Zuzug ergebenden Mehrbelastung zwar einen Anreiz für den Zuzug von Wissenschaftlern schafft, ist die Anknüpfung an die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich das geeignete Mittel, diese auch für längere Zeit im Inland zu behalten.
Abschließend kann gesagt werden, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis klar zum Ausdruck bringt, dass im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen das entscheidende Element darstellt. Einerseits liegt ein „Wegzug“ iSd. § 103 Abs 2 EStG unabhängig davon vor, ob in diesem Zusammenhang ein inländischer Wohnsitz beibehalten wurde oder nicht. Andererseits genügt für einen Anspruch auf Zuzugsbegünstigung bei aufrechtem Bestand eines inländischen Nebenwohnsitzes die erstmalige Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland.
Auf den Punkt gebracht
In Streit stand ausschließlich die Frage, ob der für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages nach § 103 Abs 1a EStG erforderliche „Zuzug“ aus dem Ausland eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich voraussetzt oder dafür die Begründung eines inländischen Wohnsitzes ausreicht.
Der VwGH bestätigte, dass die Begriffe „Zuzug“ und „Wegzug“ in § 103 EStG komplementär auszulegen sind, sodass von einem „Zuzug“ aus dem Ausland nur dann gesprochen werden kann, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Inland verlagert wird. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs 1 und 1a EStG bedeutet dies, dass zusätzlich zu der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert werden muss.