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Unzuständigkeit des BFG bei Zurückziehung eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung?
Wird in einer Bescheidbeschwerde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt und die Beschwerde binnen drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorgelegt, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Fraglich ist, ob eine Zurückziehung des Antrages auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung möglich ist und ob danach das Verwaltungsgericht zuständig bleibt.
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RV/6100651/2015, Revision zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Antrag des Abgabepflichtigen
Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde vom brachte der Abgabepflichtige am eine Beschwerde ein. Darin stellte er den Antrag, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben und die Beschwerde unmittelbar dem BFG zur Entscheidung vorgelegt werden solle. Diesen Antrag zog der Abgabepflichtige mit Schreiben vom zurück.
1.2. Die Frage
Einerseits stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung um einen rückziehbaren Antrag handelt. Andererseits stellt sich die Frage der Zuständigkeit: Bleibt die Abgabenbehörde zuständig oder geht die Zuständigkeit auf das BFG über?
2. Die Entscheidung
2.1. Rechtslage
Gemäß § 300 Abs 1 Satz 1 BAO können Abgabenbehörden ab Stellung des Vorlageantrages beim Ve...