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Sonderklassegebühren im Blickwinkel der außergewöhnlichen Belastung
Liegt bei einem Abgabepflichtigen eine Krankheit vor, so sind jene Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, die der Heilbehandlung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Höhere Aufwendungen als solche, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie „aus triftigen medizinischen Gründen“ anfallen und ohne die teurere Behandlung erhebliche gesundheitliche Nachteile zu erwarten wären. Fraglich ist, ob Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der Sondergebührenklasse unter diesen Gesichtspunkten anstatt einer Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
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RV/5100437/2015, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Das Verfahren vor dem Finanzamt
Eine Abgabepflichtige beantragte die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Form von Krankheitskosten. Das Finanzamt anerkannte nur einen Teil dieser Krankheitskosten, wobei es Aufwendungen für den Selbstbehalt einer privaten Krankenversicherung für einen Krankenhausaufenthalt nicht berücksichtigte. Die Abgabepflichtige ersuchte das BFG in ihrem Beschwerdeverfahren um die Berücksichti...