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Ist eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Bestandverträgen und Dienstbarkeiten gerechtfertigt oder kann die Befreiung gem Art 34 § 1 Abs 2 BudBG 2001 auch auf Nutzungsverträge erstreckt werden?
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Ist eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Bestandverträgen und Dienstbarkeiten gerechtfertigt oder kann die Befreiung gem Art 34 § 1 Abs 2 BudBG 2001 auch auf Nutzungsverträge erstreckt werden? | |
RV/7102680/2012, Revision zugelassen | § 33 TP 9 GebG iVm Art 34 § 1 Abs 2 BudBG 2001 |
1. Der Fall
Eine Stadt verkaufte ihre Grundstücke an eine GmbH und behielt sich mit zwei Verträgen das Fruchtgenussrecht an diesen Grundstücken zurück. Anlässlich der Anzeige an das Finanzamt wurde geltend gemacht, dass eine Ausgliederung iSd Art 34 § 1 S. 159 Abs 2 BudBG 2001 vorliege und diese Rechtsgeschäfte von der Gebühr befreit sind. Das Finanzamt berechnete die Dienstbarkeitsgebühr gem § 33 TP 9 GebG vom Wert des bedungenen Entgelts und lehnte in der Bescheidbegründung die Befreiung ab, da zwar Bestandverträge befreit sind, nicht aber die Begründung von Dienstbarkeiten. Im Rechtsmittel wurde dargelegt, dass sich in verfassungskonformer Interpretation die Befreiung gem Art 34 § 1 Abs 2 BudBG 2001 auch auf Nutzungsverträge erstreckt.
2. Die Entscheidung
Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Der VwGH erachtet es nicht von vornherein als unsachlich, die Rechtsgeschäftsgebühr bei Bestandverträgen und ...