Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Säumniszuschlag – Kontrollverschulden
Entscheidung: RV/2101435/2014, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 217 BAO.
Wenn nur eine einzige Person für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in einem Unternehmen zuständig ist und keine Vorkehrungen für deren Ausfall getroffen werden, liegt darin ein grob fahrlässiges Kontrollverschulden. Dies unabhängig davon, dass diese Person ansonsten vertrauenswürdig und zuverlässig war.