AktG § 249. Inhalt der Veröffentlichung der
Eintragung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Elfter Teil Umwandlung
Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
§ 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAF-30942