AktG § 176. Anmeldung des Beschlusses, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 176. Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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